Patienteninformationen

Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen erfolgen telefonisch bzw. mittels SMS unter +43 676 4411552 oder persönlich. Bitte beachten Sie, dass vereinbarte Termine für Sie reserviert sind und daher Termine, die nicht 24 Stunden vorher abgesagt werden, zur Gänze in Rechnung gestellt werden.

Kommunikation außerhalb der Therapieeinheiten

Nachrichten via Instant Messenger wie WhatsApp, Telegram, Signal u.ä. sowie über ein Email-Programm können aufgrund der hohen Nachrichtenfrequenz nicht mehr beantwortet werden.

Behandlungskosten

Der Tarif für eine Therapieeinheit beträgt innerhalb der Ordinationszeiten 96,- Euro (gültig bis 31.12.2024). Für Termine außerhalb der Ordinationszeiten und für spezielle Fragestellungen fällt ein entsprechend höherer Tarif an.

Die Netto-Therapiezeit ist abhängig von Art und möglicher Dosierungsstufe der Behandlung.

  • Die Dokumentationszeit (entsprechend der Dokumentationspflicht des MTD-Gesetzes, BGBl. 460/1992, §11a Abs 1),
  • die schriftliche Befunderstellung für zuweisende und behandelnde Ärzte, Therapeuten und Pflegekräfte,
  • das Erstellen und Übermitteln von Übungsprogrammen,
  • das Verwalten der Stammdaten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung sowie entsprechend des MTD-Gesetzes, BGBl. 460/1992, §11a Abs 2 und 3,
  • die Analyse der Vorgeschichte einer Bewegungsdysfunktion, Erkrankung bzw. relevanter Symptome unter Einbeziehung vorliegender bildgebender und anderer Befunde,
  • die schriftliche oder telefonische Terminvereinbarung und -reservierung,
  • alle für den Behandlungserfolg notwendigen, klärenden oder beratenden Telefonate sowie
  • jeglicher für den Behandlungsverlauf notwendige Schriftverkehr

    sind nicht in der Netto-Therapiezeit inkludiert.

Kostenerstattung von Behandlungskosten

Eine Kostenerstattung durch Ihren Sozialversicherungsträger (zB ÖGK, BVAEB, KFA, SVS) ist nach vorheriger chefärztlicher Bewilligung möglich und erfolgt nach dem Wahlarztprinzip. Die Höhe des daraus entstehenden Selbstbehaltes ist vom Inhalt der Verordnung und der entsprechenden Kostenerstattung durch den jeweiligen Sozialversicherungsträger abhängig. Wenn Sie zu Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung noch eine private Krankenversicherung haben, besteht außerdem die Möglichkeit, einen Teil oder den gesamten Selbstbehalt über diese Zusatzversicherung erstattet zu bekommen. Der verbleibende Selbstbehalt kann unabhängig von einer privaten Krankenversicherung in der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung des gleichen Jahres als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) geltend gemacht werden.
Weitere Informationen darüber erhalten Sie auf der Webseite der Arbeiterkammer

Kostenerstattung – Alle Angaben sind OHNE GEWÄHR

Für physiotherapeutische Leistungen gibt es bei allen Sozialversicherungsträgern seit 2022 oder später neue Rahmenvereinbarungen bezüglich der Kostenerstattung bzw. der Tarife. Demnach diese sehr individuell angepasst und aktualisiert werden, sollen Ihnen nachstehende Links helfen, einen Überblick über die tatsächliche Tarifleistung der Kassen zu bekommen (Stand: 06.01.2024).

ÖGK – die ÖGK übernimmt 80 % des Tarifes, welchen sie für Vertragsphysiotherapeuten bezahlt:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.761514&version=1635953255

BVAEB – mit dem bekannten Selbstbehalt:

https://www.bvaeb.at/cdscontent/load?contentid=10008.768755&version=1658474931

SVS – mit dem jeweiligen Selbstbehalt von 5%, 10% oder 20%:

https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.771007&version=1664355107

KFA:

https://www.kfawien.at/cdscontent/load?contentid=10008.764975&version=1645709445

Das sollten Sie mitbringen

Bitte nehmen Sie zur ersten Therapieeinheit folgende Unterlagen mit:

  • die ärztliche Verordnung – mit Ausnahme von präventivmedizinischen physiotherapeutischen Sitzungen (zB individuelle Trainingsberatung, Arbeitsplatzevaluierungen).

Versicherte der KFA und der SVS müssen vor Inanspruchnahme der Leistung eine chefärztliche Bewilligung einholen.

Für Versicherte der ÖGK und der BVAEB ist die Bewilligungspflicht derzeit ausgesetzt. Eine ärztliche Verordnung gilt mit dem Ausstellungsdatum als bewilligt.

  • alle aktuellen Befunde (zB Röntgen, MRT, CT, Blutbild, Entlassungsbefund nach einem Spitalsaufenthalt) mit.